Allgemeine Veranstaltungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Veranstaltungsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Dresdner Akkordeonorchester e.V. (nachfolgend als Veranstalter bezeichnet) und ihren Konzertbesuchern und sind Bestandteil des Vertrages zwischen ihnen. Sie gelten für Konzerte und sonstige Veranstaltungen, die vom Dresdner Akkordeonorchester e.V. in eigener Verantwortung veranstaltet werden. Die Veranstaltungsbedingungen sind auch Bestandteil des Vertrages über den Erwerb von Eintrittskarten.

2. Eintrittskarten (Ticket)

Beim Einlass in den Veranstaltungsraum ist das Ticket unaufgefordert vorzuweisen, ggf. gemeinsam mit einem Nachweis für eine Ermäßigungsberechtigung.

2.1 Eintrittspreise

Die Eintrittspreise einschließlich einer möglichen Ermäßigung werden in der jeweiligen Veranstaltungsankündigung, sowie an der Abendkasse bekannt gemacht. Soweit in den jeweiligen Veranstaltungsankündigungen oder auf den Eintrittskarten nicht anders vermerkt, beinhaltet der Kartenpreis ausschließlich den Eintritt zu der entsprechenden Veranstaltung ohne weitere Leistungen wie z.B. Programmhefte, Parkgebühren, Pausengetränke.

2.2 Ermäßigung

Zu Veranstaltungen, bei denen Ermäßigungen gewährt werden, sind die Bedingungen für den Anspruch auf Ermäßigung an den jeweiligen Ticket-Verkaufsstellen bekannt gemacht. Menschen mit Behinderung erhalten für eine Begleitperson an der Abendkasse freien Eintritt, wenn in ihrem Ausweis ein Begleitverweis (B) vermerkt ist. Die Ermäßigungsberechtigung ist beim Einlass unaufgefordert vorzuweisen. Nach dem Kauf von Tickets wird keine Ermäßigung mehr gewährt.

2.3 Rücknahme und Umtausch

Gekaufte Tickets werden nicht zurückgenommen oder umgetauscht. Programm- und Besetzungsänderungen bleiben vorbehalten und begründen weder Ticketrückgabe- noch Ticketumtauschrecht des Besuchers und keine Kostenerstattungspflicht des Veranstalters. Eine persönliche Benachrichtigung erfolgt nicht.

2.4 Ausfall, Abbruch, Terminverschiebung einer Veranstaltung

Bei Terminverschiebung, Ausfall oder endgültigem Abbruch eines Konzertes innerhalb der ersten halben Stunde wird der Ticketpreis zurückerstattet. Bei Verursachung durch höhere Gewalt, besteht kein Anspruch auf Erstattung.Der Anspruch ist durch Vorlage oder Einsendung des Tickets nachzuweisen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Konzerttermin beim Veranstalter geltend zu machen. Danach kann keine Rückerstattung mehr erfolgen. Weitere Aufwendungen des Besuchers werden nicht ersetzt.

3. Hausrecht des Veranstalters

Der Veranstalter übt bei seinenVeranstaltungen in der jeweiligen Spielstätte, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Betreiber der Spielstätte, das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Servicepersonals ist Folge zu leisten.

3.1 Störung der Veranstaltung

Zu spät kommende Besucher werden aus Rücksicht auf Künstler und Publikum währen eines Konzerts nur in geeigneten, künstlerisch bedingten Pausen nachträglich eingelassen. Besucher, die den Ticketverkauf behindern, die Veranstaltung stören oder andere Besucher belästigen, können aus dem Haus verwiesen werden. Im Fall der Verweisung besteht kein Anspruch auf Schadenersatz seitens des verwiesenen Besuchers hinsichtlich des Ticketpreises oder anderer Kosten im Zusammenhang mit dem Konzert.

3.2 Mobiltelefone und andere mobile Endgeräte

Mobiltelefone und andere elektronische Kommunikations- und Informationsmittel sowie akustische Signalgeber aller Art sind während der Veranstaltung im Zuschauerraum außer Betrieb zu halten. Im Interesse anderer Besucher bzw. des störungsfreien Verlaufes der Konzerte ist der Veranstalter bei Zuwiderhandlungen berechtigt, die Herausgabe des Kommunikations- und Informationsmittels zu verlangen oder ggf. den Besucher zum Verlassen des Konzertes aufzufordern. Für eingezogene und verwahrte Gegenstände wird nur insoweit gehaftet, als die Aufbewahrungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wird.

3.3 Bild-, Film- und Tonaufnahmen

Film- und Tonaufnahmen während der Veranstaltung durch Besucher sind ohne Zustimmung des Veranstalters verboten. Bildaufnahmen sind zulässig, deren Veröffentlichung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Veranstalters. Zuwiderhandlungen lösen Schadenersatzansprüche des Veranstalters aus. Bei genehmigten Fernsehaufzeichnungen, Bild-, Ton- oder Filmaufnahmen ausgewählter Veranstaltungen ist der Besucher damit einverstanden, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen ohne Vergütung im Rahmen der üblichen Auswertung verwendet werden dürfen.

3.4 Mitnahme von Gegenständen in den Veranstaltungsraum

Die Mitnahme von Speisen und Getränken, Stöcken mit Ausnahme von Gehhilfen, großem Gepäck, und sperrigen Gegenständen sowie von Tieren, außer Blindenhunden, in den Veranstaltungsraum ist untersagt. Sperrige Gehhilfen z.B. Rollatoren müssen bei Nichtbenutzung außerhalb der Fluchtwege abgestellt werden.

3.5 Gefahrensituationen

Bei Brand und sonstigen Gefahrensituationen müssen die Besucher die Spielstätte ohne Umwege sofort durch die gekennzeichneten Aus- und Notausgänge verlassen. Eine reguläre Garderobenausgabe findet in diesen Fällen nicht statt. Den Anweisungen des Servicepersonals oder anderer vom Veranstalter beauftragter Personen, ist unbedingt Folge zu leisten.

4. Garderobe

Für Veranstaltungen bei denen der Veranstalter keine Möglichkeit zur Aufbewahrung der Garderobe in separatem Raum zur Verfügung stellt gelten die nachfolgenden Abschnitte 5.1 bis 5.2 nicht.

4.1 Die Garderobe kann kostenfrei beim Garderobenpersonal abgegeben werden. Der Besucher erhält dafür eine Garderobenmarke. Damit übernimmt der Veranstalter die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch das Garderobenpersonal. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für in der Garderobe abgegebene Gegenstände beschränkt sich auf den Zeitwert der hinterlegten Gegenstände bis zu einer Höchstsumme von 150,00 € pro Garderobenmarke. Die Haftung umfasst nicht die in abgegebenen Gegenständen befindliche Sachen und Bargeld. Die Abgabe und Aufbewahrung dieser Gegenstände geschieht auf eigene Gefahr des Besuchers.

4.2 Das Garderobenpersonal händigt die Garderobe bzw. sonstige Gegenstände bei Vorlage der Garderobenmarke ohne Nachprüfung der Berechtigung aus. Verlust oder Beschädigung abgegebener Garderobe bzw. sonstiger Gegenstände sind dem Garderobenpersonal unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust der Garderobenmarke ist der Veranstalter berechtigt Schadensersatz zu verlangen.

4.3 Für Garderobe, die Konzertbesucher in Schließfächern aufbewahren, wird keine Haftung übernommen.

5. Fundsachen

Fundsachen aller Art, die während der Veranstaltung in der Spielstätte gefunden werden, sind unverzüglich beim Servicepersonal abzugeben. Fundsachen sind am Veranstaltungsort beim Servicepersonal bzw. nach Ende der Veranstaltung beim Veranstalter zu erfragen.

6. Haftungsbeschränkung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die den Besuchern durch das Nichtbefolgen der Anweisungen des Servicepersonals bzw. der Regelungen der Veranstaltungsbedingungen entstehen.

7. Inkrafttreten

Diese Veranstaltungsbedingungen treten ab dem 1. Jannuar 2023 in Kraft und gelten bis auf Widerruf.

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